Mitgliedschaftsrechte und Umgang mit Mitgliederdaten
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. versteht sich als medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft, deren Arbeit wesentlich von der aktiven Beteiligung ihrer Mitglieder lebt. Die vereinsinterne Willensbildung, die Mitwirkung an Wahlen, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und der fachliche Austausch innerhalb der Gesellschaft sind zentrale Bestandteile der Mitgliedschaft.
Vor diesem Hintergrund möchten wir unsere Mitglieder über ihre wesentlichen Mitgliedschaftsrechte sowie über die aktuelle Rechtslage zur möglichen Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Mitglieder informieren.
Anlass hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2025 (Az. II ZR 132/24, Link zum Urteil - https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2024/II_ZR_132-24.pdf).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vereinsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederdaten anderer Vereinsmitglieder haben können. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Mitglied die übrigen Mitglieder im Vorfeld einer Mitgliederversammlung, einer Wahl oder eines sonstigen Vorgangs der vereinsinternen Willensbildung kontaktieren möchte.
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. nimmt diese Rechtsprechung ernst. Zugleich sieht sie sich in der Verantwortung, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder bestmöglich zu schützen. Daher prüft die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. etwaige Anfragen auf Herausgabe von Mitgliederdaten stets sorgfältig im Einzelfall.
1. Mitgliedschaftsrechte in der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V.
Die Satzung der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. sieht unterschiedliche Formen der Mitgliedschaft vor. Von besonderer Bedeutung sind die Rechte der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben insbesondere:
- das Stimmrecht,
- das Wahlrecht,
- das Recht, Anträge zu stellen,
- das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
- das Recht zur Mitwirkung an der vereinsinternen Willensbildung.
Fördernde Mitglieder und korrespondierende Gesellschaften haben kein Stimm- und Wahlrecht, können jedoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort mit beratender Stimme mitwirken.
Die Mitgliederversammlung ist ein zentrales Organ der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. Sie entscheidet unter anderem über die Wahl von Präsidiumsmitgliedern, die Wahl der Mitglieder des Ständigen Beirats, die Wahl der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen, Geschäftsordnungsfragen sowie weitere grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft.
2. Wahlen und Wahlvorschläge
Die Satzung der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. sieht vor, dass bestimmte Wahlen im Online-Verfahren durchgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere Wahlen zum Präsidium, zum Ständigen Beirat und zu ständigen Kommissionen.
Mitglieder können Kandidatinnen und Kandidaten für anstehende Wahlen vorschlagen. Ein solcher Wahlvorschlag ist für die Aufstellung der Wahlvorschlagslisten verbindlich zu berücksichtigen, wenn er von mindestens 1 % der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.
Damit ist die Möglichkeit, andere Mitglieder zu erreichen und für Wahlvorschläge oder vereinsbezogene Anliegen zu werben, ein relevanter Bestandteil der vereinsinternen Willensbildung.
3. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2025 entschieden, dass ein Vereinsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die E-Mail-Adressen anderer Vereinsmitglieder zu erhalten.
Ein solches Interesse kann insbesondere dann bestehen, wenn das Mitglied die anderen Mitglieder kontaktieren möchte, um:
- über vereinsbezogene Themen zu informieren,
- auf Wahlen oder Abstimmungen Einfluss zu nehmen,
- eigene Positionen darzustellen,
- Wahlvorschläge oder Kandidaturen zu unterstützen,
- Anträge oder Tagesordnungspunkte vorzubereiten,
- oder sich an der vereinsinternen Willensbildung zu beteiligen.
Der Bundesgerichtshof hat zugleich klargestellt, dass datenschutzrechtliche Vorgaben einem solchen Anspruch nicht in jedem Fall entgegenstehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das geltend gemachte Interesse des anfragenden Mitglieds die schutzwürdigen Interessen der übrigen Mitglieder überwiegt.
4. Keine automatische Herausgabe von Mitgliederdaten
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet nicht, dass Mitgliederdaten automatisch oder ohne Prüfung an andere Mitglieder herausgegeben werden.
Ein Mitglied, das die Herausgabe von Mitgliederdaten verlangt, muss ein berechtigtes vereinsbezogenes Interesse konkret darlegen. Eine bloß allgemeine oder pauschale Begründung reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. wird daher bei jeder entsprechenden Anfrage prüfen:
- Wer stellt die Anfrage?
- Welcher konkrete vereinsbezogene Zweck wird verfolgt?
- Auf welche Wahl, Mitgliederversammlung, Beschlussfassung oder sonstige vereinsinterne Angelegenheit bezieht sich das Begehren?
- Welche Daten werden konkret verlangt?
- Ist die Herausgabe zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich?
- Welche schutzwürdigen Interessen der übrigen Mitglieder sind betroffen?
- Gibt es besondere datenschutzrechtliche, berufliche oder persönliche Belange einzelner Mitglieder?
- Welche Schutzmaßnahmen sind vor einer etwaigen Herausgabe erforderlich?
Erst nach dieser Prüfung entscheidet die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V., ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Herausgabe von Mitgliederdaten rechtlich geboten ist.
5. Besondere Schutzinteressen bei einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaft
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. ist keine allgemeine Freizeit- oder Sportvereinigung, sondern eine medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft.
Die Mitgliederdaten der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. betreffen häufig Personen aus Medizin, Wissenschaft, Psychologie, Pflege, Physiotherapie, weiteren Gesundheitsfachberufen sowie aus Forschung, Lehre und Versorgung. Die gespeicherten Kontaktdaten können daher Rückschlüsse auf berufliche Tätigkeiten, fachliche Spezialisierungen, wissenschaftliche Netzwerke, institutionelle Zugehörigkeiten und klinische Funktionen zulassen.
Zudem handelt es sich bei vielen hinterlegten E-Mail-Adressen um berufliche oder institutionelle E-Mail-Adressen. Diese sind teilweise nicht allgemein öffentlich zugänglich. Viele Mitglieder entscheiden sich bewusst dagegen, ihre unmittelbare dienstliche oder persönliche E-Mail-Adresse öffentlich zu veröffentlichen, um unkontrollierte Kontaktaufnahmen, unerwünschte Werbung, Akquisitionsversuche, Anfragen von Personalvermittlern oder sonstige externe Kommunikationsvorgänge zu vermeiden.
Der Mitgliederbestand der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. besitzt daher nicht nur einen vereinsinternen Kommunikationswert, sondern auch einen erheblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Wert. Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
6. Schutzmaßnahmen bei einer etwaigen Datenherausgabe
Sollte im Einzelfall eine Herausgabe von Mitgliederdaten rechtlich zulässig oder geboten sein, wird die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. geeignete Schutzmaßnahmen vorsehen.
Hierzu gehört insbesondere, dass das anfragende Mitglied vor einer etwaigen Herausgabe eine Verschwiegenheits- und Verpflichtungserklärung abzugeben hat.
Diese Erklärung soll insbesondere sicherstellen, dass:
- die Daten ausschließlich für den konkret benannten vereinsbezogenen Zweck verwendet werden,
- die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden,
- keine Nutzung zu kommerziellen oder vereinsfremden Zwecken erfolgt,
- die Daten nicht für Werbung, Akquise, Personalvermittlung oder sonstige externe Zwecke genutzt werden,
- die Daten angemessen geschützt werden,
- die Daten nach Zweckerreichung gelöscht werden,
- und eine missbräuchliche Nutzung rechtliche Konsequenzen haben kann.
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. wird dadurch sicherstellen, dass eine etwaige Datenherausgabe nicht zu einer freien oder unkontrollierten Nutzung der Mitgliederdaten führt.
7. Möglichkeit zur Aktualisierung der Kontaktdaten
Wir bitten alle Mitglieder, ihre bei der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. hinterlegten Kontaktdaten regelmäßig zu überprüfen.
Falls Sie künftig eine andere E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. verwenden möchten oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, können Sie dies der Geschäftsstelle mitteilen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie derzeit eine berufliche oder institutionelle E-Mail-Adresse verwenden und künftig lieber eine andere E-Mail-Adresse für Ihre Mitgliedschaft hinterlegen möchten.
8. Besondere datenschutzrechtliche, berufliche oder persönliche Belange
Mitglieder können der Geschäftsstelle mitteilen, wenn besondere datenschutzrechtliche, berufliche oder persönliche Belange bestehen, die bei einer künftigen Interessenabwägung berücksichtigt werden sollen.
Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- eine dienstliche E-Mail-Adresse nicht öffentlich zugänglich ist,
- besondere berufliche Geheimhaltungsinteressen bestehen,
- die unmittelbare Kontaktaufnahme aus dienstlichen Gründen problematisch ist,
- eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht,
- oder andere nachvollziehbare Gründe gegen eine Weitergabe der hinterlegten E-Mail-Adresse sprechen.
In begründeten Einzelfällen kann die bei der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. hinterlegte E-Mail-Adresse mit einem Sperrvermerk für eine etwaige Weitergabe an andere Mitglieder versehen werden.
Ein solcher Sperrvermerk bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die E-Mail-Adresse unter keinen Umständen weitergegeben werden darf. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist vielmehr in jedem Einzelfall eine rechtliche Prüfung und Abwägung zwischen den geltend gemachten Mitgliedschaftsrechten und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitglieder vorzunehmen.
9. Kommunikation unter Mitgliedern
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. erkennt an, dass die Kommunikation unter Mitgliedern ein wichtiger Bestandteil vereinsinterner Demokratie ist.
Mitglieder sollen die Möglichkeit haben, sich über vereinsbezogene Fragen auszutauschen, Wahlvorschläge zu unterstützen, Anträge vorzubereiten, Positionen darzustellen und sich aktiv an der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft zu beteiligen.
Zugleich muss dieser Austausch in einem rechtlich geordneten Rahmen erfolgen, der die Persönlichkeitsrechte, Datenschutzinteressen und beruflichen Belange der übrigen Mitglieder berücksichtigt.
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. wird daher bei entsprechenden Anfragen stets beide Seiten berücksichtigen:
- die Mitgliedschaftsrechte und die vereinsinterne demokratische Willensbildung,
- sowie den Schutz der personenbezogenen Daten und berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Mitglieder.
10. Möglichkeit der Weiterleitung über die Geschäftsstelle
Unabhängig von der Frage einer Herausgabe von Mitgliederdaten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, vereinsbezogene Mitteilungen über die bestehenden Kommunikationswege der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. an die Mitglieder weiterleiten zu lassen.
Soweit ein Mitglied eine vereinsbezogene Stellungnahme, Information, Kandidatenvorstellung, einen Wahlaufruf oder sonstige Mitteilung an die Mitglieder richten möchte, kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Weiterleitung über die Geschäftsstelle erfolgen kann.
Eine solche Weiterleitung kann insbesondere dann eine pragmatische Möglichkeit sein, kurzfristig mit den Mitgliedern zu kommunizieren, ohne dass hierfür Mitgliederdaten herausgegeben werden müssen.
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. wird hierbei keine inhaltliche Einflussnahme auf zulässige vereinsbezogene Meinungsäußerungen nehmen.
11. Ansprechpartner
Für Fragen zur Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten, zu besonderen datenschutzrechtlichen oder beruflichen Belangen oder zu Mitgliedschaftsrechten können Sie sich an die Bundesgeschäftsstelle der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. wenden.
Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Alt-Moabit 101 b
10559 Berlin
E-Mail: info@schmerzgesellschaft.de
12. Zusammenfassung
Die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. nimmt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ernst und wird berechtigte Mitgliedschaftsrechte nicht pauschal beschränken.
Gleichzeitig schützt die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. die ihr anvertrauten Mitgliederdaten sorgfältig und wird jede Anfrage auf Herausgabe von Mitgliederdaten im Einzelfall rechtlich prüfen.
Ziel ist ein ausgewogener Umgang, der sowohl der vereinsinternen demokratischen Willensbildung als auch den Datenschutz- und Geheimhaltungsinteressen der Mitglieder gerecht wird.