Schmerz und Rente

Berufsunfähigkeit bzw. teilweise Erwerbsminderung:

Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren, weiterhin vorliegen. Sie beträgt zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente, die – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet wird.

Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts sind, können ab 01.01.2001 im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Berufsunfähigkeitsrente auf Antrag in Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) oder in Altersrente umgewandelt werden. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) wird die Berufsunfähigkeitsrente von Amts wegen in die Regelaltersrente umgewandelt.

Erzielt ein Versicherter neben der Berufsunfähigkeitsrente weitere Einkünfte, kann es zur Minderung der Erwerbsminderungsrente kommen. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird
individuell berechnet und bezieht sich auf ein Kalenderjahr, also auf den Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Sie orientiert sich – vereinfacht
gesagt – an dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2017 bei 14 458,50 Euro jährlich.

§§ 93, 96a, 228a, 240, 302b, 311, 312, 313 Sozialgesetzbuch VI
www.deutsche-rentenversicherung.de
 

Erwerbsminderung:

In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) ist Erwerbsminderung eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des ab 01.01.2001 geltenden § 43 SGB VI. Danach sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die in gleichem Sinne nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Altersrente für Schwerbehinderte:

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951 geborenen Versicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht, und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (höchstmöglicher GdB = 100). Ihre Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Beim Rentenbeginn muss der Ausweis noch gültig sein. Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren wurde, vor dem 1. Januar 2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben und am 1. Januar 2007 schwerbehindert war, kann aus Vertrauensschutzgründen weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen. Das Gleiche gilt, wer vor dem 1. Januar 1964 geboren wurde, am 1. Januar 2007 schwerbehindert war und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent kann die Altersrente dann vorzeitig bereits mit 60 in Anspruch genommen werden.

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Altersrente für langjährig Versicherte:

Es gibt die Altersrente für langjährig Versicherte und die für besonders langjährig Versicherte. Für diese Renten werden 35 oder 45 Versicherungsjahre benötigt. Die Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. www.deutsche-rentenversicherung.de
 

Mit bestem Dank an die Autorin Heike Norda