Schmerz und Beruf

Schmerzpatienten können schnell in berufliche Schwierigkeiten geraten, woraus sich eine negative Sozialspirale entwickeln kann, die wiederum die Schwere des Verlaufs und Dauer einer Schmerzerkrankung negativ beeinflusst. Es gibt zahlreiche Fälle unter den Patienten, die aufgrund der langwierigen Diagnosestellung und damit verbundenen erschwerten Therapiefindung, über Monate hinweg nicht arbeitsfähig sind und damit auch in finanzielle Not geraten. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers erstreckt sich über die Dauer von 6 Wochen ab erster Krankschreibung. Anschließend setzt die Zahlung des Krankengeldes (um die 70% des Bruttogehalts) über die jeweilige Krankenkasse ein. Wird die Anzahl der Krankentage von 546 überschritten, läuft die von der Krankenkasse übernommene Krankengeldzahlung aus. Besteht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit wird automatisch ein Rentenantrag der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschickt.

Für viele Patienten geht ein Arbeitsverlust nicht nur mit erhöhten finanziellen Einbußen einher, sondern vor allem wird der fehlende soziale Kontakt und Anschluss zu den Kollegen spürbar. Eine tägliche Aufgabe, eine damit verbundene Tagesstruktur und die Begegnung mit Kollegen stellt ein wertvolles Therapieziel dar. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber über Möglichkeiten auseinanderzusetzen, wie der Arbeitsplatz erhalten oder ggfs. umgestaltet werden kann. Dabei bieten viele verschiedene Instanzen ihre Hilfe an.

Grundsätzlich findet sich auf den Internetseiten des Portals REHADAT, ins Leben gerufen vom Institut der deutschen Wirtschaft und gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eine umfangreiche Sammlung von Ansprechpartnern und themensortierten Informationen (www.rehadat.de).

Diese Informationsseite soll Ihnen im Folgenden einen nach Themen und beruflichen Phasen aufgestellten Überblick über die Hilfestellungen und Ansprechpartner hinsichtlich Vereinbarkeit von Beruf und chronischer Schmerzerkrankung geben.

1.    Prävention oder vorbeugende Maßnahmen – bevor der Schmerz chronisch wird

Um einen akuten Schmerz nicht chronisch werden zu lassen, werden in der Standardtherapie vor allem Bewegung und Arzneimittel eingesetzt. Zusätzlich wirken weitere Faktoren dem chronischen Verlauf präventiv (vorbeugend) entgegen. Dazu zählen z.B. das eigene Verhalten im Alltag und am Arbeitsplatz oder eine sinnvolles Gleichgewicht zwischen Bewegung und Entspannung.

1.1.    BGF = Betriebliche Gesundheitsförderung
Viele Unternehmen haben mittlerweile zur Unterstützung der Gesundheit von Arbeitnehmern die betriebliche Gesundheitsförderung (BGV) eingeführt, welche viele unterschiedliche innerbetriebliche Maßnahmen einschließt. Dazu hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV Spitzenverband) einen Leitfaden für Unternehmen verfasst. Unterstützung für die Durchführung des BGF erfahren Betriebe vor allem durch die gesetzlichen Krankenkassen, in denen der Hauptteil der Arbeitnehmerschaft versichert ist, der gesetzlichen Unfallversicherung und anderen öffentlichen Instanzen. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber gezielt an und wählen die für Sie passenden Angebote  Ihres Arbeitgebers. Für Schmerzpatienten eigenen sich vor allem Angebote aus dem Bereich der Bewegungsschulung, der Arbeitsplatzgestaltung und des Stressmanagements.

1.2.    Präventionsangebote der Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenversicherer bieten unterschiedliche Pakete von Präventionsangeboten an, wie z.B. Gerätetraining, Fitnesskurse, Entspannungsverfahren und vieles mehr. Informieren Sie sich darüber auf der jeweiligen Website und bei dem Ihnen zugewiesenen Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse. Meistens belohnt der Versicherer Ihr Engagement mit Vergünstigungen oder gewährt die Finanzierung zusätzlicher Privatleistungen. Diese sogenannten Bonusprogramme sind krankenkassenindividuell geregelt. Es besteht darauf kein gesetzlicher Anspruch des Versicherten.

1.3.    Ansprechpartner

  • Innerbetriebliche Ansprechpartner: Beauftragter für Betriebliches Gesundheits-management, Vorgesetzter, Zuständiger Personalbeauftragter
  • Sachbearbeiter der jeweiligen Krankenkasse
     

2.    Arbeitsplatzerhalt bei Anstellung, freiberuflicher Tätigkeit oder Selbstständigkeit

2.1.    Berufliches Wiedereingliederungsmanagement
Jedes Unternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet Arbeitnehmern, die innerhalb von 12 Monaten mindestens 6 Wochen ununterbrochen (oder wiederholt) krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, ein Wiedereingliederungsprogramm zur Wiederaufnahme der Arbeitsstelle anzubieten. Die Vorschrift findet sich im IX. Sozialgesetzbuch § 84, Abs. 2. Beteiligte Instanzen am Prozess, einen direkten Ansprechpartner bei besonderen Fragen und weitere wertvolle Informationen zu dem Thema sind auf der Webseite des Landesverbands Rheinland zusammengestellt: www.lvr.de

2.1.1 Hamburger Modell - stufenweise Wiedereingliederung
Das Hamburger Modell stellt eines der am häufigsten angewendeten Programme zur beruflichen Wiedereingliederung dar und ermöglicht eine stufenweise Rückkehr in den Arbeitsalltag. Die Wiedereingliederung kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. In den einzelnen Wochen wird die Stundenanzahl stufenweise erhöht. Solange der Arbeitnehmer noch nicht voll einsatzfähig ist und sich in der Wiedereingliederungsphase befindet, zahlt der entsprechende Sozialversicherungsträger. Mehr Infos zum Hamburger Modell finden Sie unter folgender Website: www.einfach-teilhaben.de

2.2.    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden alle Leistungen verstanden, die einen Arbeitsplatzerhalt bei eingetretener oder drohender Behinderung eines Arbeitnehmers unterstützen. Die Agentur für Arbeit gibt auf Ihrer Homepage Informationen zu den unterschiedlichen Leistungs-angeboten.
www.arbeitsagentur.de

2.3.    Innerbetriebliche Arbeitsplatzanpassungen zum Arbeitsplatzerhalt
Arbeitgebern stehen Möglichkeiten zur Verfügung, den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers zu gestalten und nach langer Erkrankung Arbeitsplatzerleichterungen zu schaffen. Mögliche Anpassungen reichen von Arbeitsmaterialien (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch) bis hin zu Gestaltung von Arbeitszeiten oder Arbeitsaufgaben (z.B. Reduzierung der Reisetätigkeit). Gleichzeitig kann geprüft werden, ob eine Beantragung auf einen Grad der Behinderung oder Gleichstellung hilfreich sein könnte. Bitte lesen Sie dazu mehr in dem separaten Kapitel „Schmerz und Schwerbehinderung“.

2.4.    Ansprechpartner

  • Integrationsfachdienste
    Die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers bedarf der Zustimmung eines regional zuständigen Integrationsamtes, welche generell betrieblich unabhängig agieren. Informationen zum Kündigungsschutz finden Sie auf den Seiten des LVR:www.lvr.de
    Unter der Angabe Ihrer Postleitzahl können Sie das für Ihre Region zuständige Integrationsamt heraussuchen und bei Fragen zu drohender Kündigung oder bestehenden Arbeitsverhältnissen kontaktieren. www.integrationsaemter.de
     
  • Innerbetriebliche Ansprechpartner
    Personalbeauftragte(r), Schwerbehindertenbeauftragte(r)/-vertretung, Betriebsrat/ Personalrat, Betriebsarzt/Personalarzt, betriebliche Sozialberatung
     
  • Selbsthilfeorganisationen
    Selbsthilfeorganisationen haben langjährige Erfahrungen zum Thema und bieten allgemeinverständliche Informationen. Zu fast jedem Erkrankungsbild gibt es Selbsthilfeorganisationen, die weiterführende Ansprechpartner nennen können. Bitte lesen Sie dazu mehr in einem separaten Kapitel unter „Netzwerke der Versorgung“.
     
  • Gesetzliche Krankenkasse
    Die berufliche Wiedereingliederungsphase wird von den Krankenkassen zumindest teilfinanziert. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Zumeist findet die Abstimmung direkt zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse statt, so dass dem Arbeitnehmer keine besonderen Umstände entstehen. (siehe Kapitel 2.1.1)
     
  • Reha-Fachberatung der Deutschen Rentenversicherung – finden Sie die entsprechenden Ansprechpartner Ihres Bundeslandes unter folgendem Link www.deutsche-rentenversicherung.de
     

3.    Arbeitsplatzverlust und berufliche Rehabilitation

3.1.    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Dieses Angebot wird von der Agentur für Arbeit unterstützt und gilt u.a. für Arbeitnehmer, die aufgrund einer körperlichen Einschränkung einen erschwerten Zugang zum Arbeits- oder Ausbildungsmarkt haben.
www.arbeitsagentur.de

Der Landesverband Rheinland gibt weiterführende Informationen – u.a. auch zum Thema Gleichstellung oder Schwerbehinderung im Arbeitskontext.
www.lvr.de

3.2.    Berufliche Rehabilitation

  • Deutsche Rentenversicherung Nach 15 Beitragsjahren laufen die Reha-Verfahren in der Regel über die Renten-versicherung. Reha-Verfahren können/sollten eingeleitet werden, um einen Arbeitsplatz zu erhalten.
     

3.3    Agentur für Arbeit
         Ansprechpartner

  • Berufspsychologischer Service der Bundesagentur für Arbeit
    Kunden der Bundesagentur für Arbeit stehen Berater zur Verfügung, die sich insbesondere mit der Analyse der Arbeitsplatzgestaltung- und -anforderung beschäftigen. Diese Berater arbeiten eng mit den zuständigen Integrationsfachkräften der Agentur für Arbeit zusammen.
    www.arbeitsagentur.de
     
  • Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit für arbeitslose, schwerbehinderte oder gleichgestellte Akademiker
    Die ZAV hat eine eigene Abteilung für schwerbehinderte Akademiker, die für die Vermittlung und die Anbahnung eines direkten Kontakts von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuständig ist. Diese Vermittlungsinstanz kann nur von Kunden der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden. Ein Studienabschluss sowie eine zusätzliche Schwerbehinderung bzw. erfolgte Gleichstellung sind Voraussetzungen für die Aktivitäten der ZAV.
    www.arbeitsagentur.de
     
  • Integrationsfachdienste
    Integrationsfachdienste gibt es über die ganze Bundesrepublik verteilt. Diese Einrichtungen kümmern sich um die Förderung von Beschäftigungsverhältnissen schwerbehinderter Menschen. Eine Übersicht über deren Hilfsangebote finden Sie unter diesem Link:
    www.integrationsaemter.de
    Ein für Ihr Gebiet zuständiges Integrationsfachamt finden Sie unter Eingabe Ihrer Postleitzahl auf der Homepage Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorge-stellen (BIH). www.integrationsaemter.de
    Auch sind dort Ansprechpartner zu finden, die Ihnen bei Fragen zu den Leistungen der Ämter weiterhelfen.
     
  • Berufsförderungswerke (BFW)
    Berufsförderungswerke sind außerbetriebliche Einrichtungen zur beruflichen Umschulung. Diese sind Ansprechpartner, wenn der Arbeitsplatz vom Arbeitsnehmer nach langer Erkrankung nicht mehr eingenommen werden kann und es einer beruflichen Neuorientierung bedarf. Die Ausbildungen sind individualisiert und qualifizierungsangepasst. Weitere Informationen entnehmen Sie der Homepage des Bundesverbands Deutscher Berufsförderungswerke.www.bv-bfw.de
     
  • Integrationsunternehmen
    Integrationsunternehmen haben sich ein spezielles soziales Engagement zur Aufgabe gemacht. Sie möchten besonders die Einstellung Schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer fördern. Das Integrationsamt in Ihrer Nähe steht mit diesen Unternehmen in Kontakt und hilft Ihnen bei der ersten Auswahl und Gesprächsaufnahme. Allgemeine Informationen zu diesen Projekten stellt der Landesverband Rheinland zur Verfügung unter www.lvr.de
     

Mit bestem Dank an die Autorin Britta Lambers